Gerichts- und Schiedsgutachten
Mein Angebot rund um Streitfragen und
den Streitfall
Die
Streitlust ist im Kommen. Überschrittene
Kostenvoranschläge, nicht sachgerecht
ausgeführte Dienstleistungen, Kunden,
die aus eigenem Ermessen Rechnungen
kürzen. Die Gründe für
einen Streitfall sind vielfältig.
Unbedacht entsteht genau hier oft ein
enormer Kostenfaktor, den die streitenden
Parteien zuletzt meistens je zur Hälfte
tragen dürfen. Am Ende sogar, ohne
zu einer Lösung gekommen zu sein.
Sollte
es bei Ihnen zum Streitfall gekommen
sein, biete ich Ihnen eine Reihe von
Lösungen. Mein persönlicher
Favorit ist dabei das Schiedsgutachten.
Man stellt fest, dass beide Parteien
grundsätzlich bereit sind, sich
außergerichtlich zu einigen.
Gerichtsgutachten
Auf
ein Gerichtsgutachten haben Sie keine
Einflussmöglichkeiten. Es kann
ausschließlich von Gericht angefordert
werden, das dann auch den Gutachter
bestellt.
Privatgutachten
Alle
außerhalb eines Verfahrens für
private Auftraggeber erstellten Gutachten
bezeichnet man als Privatgutachten.
Es verschafft zunächst kein Recht,
es sei denn, es wird von der Gegenpartei
akzeptiert. Da ist es von Vorteil, wenn
Sie die Gegenseite möglichst frühzeitig
und lückenlos in die Vorarbeiten
für das Gutachten mit einbeziehen.
Ob für Sie im Streitfall ein Privatgutachten
in Frage kommt, klären Sie bitte
vorab mit Ihrem Anwalt.
Schiedsgutachten
In
den Grundzügen sehr ähnlich
dem Privatgutachten haben sich hier
die strittigen Parteien zusammengefunden
und beauftragen die Schiedsstelle der
Handwerks- oder Handelskammern.
Das
Gutachten als Ergebnis ist für
beide Parteien bindend.
Hier wird versucht, außergerichtlich
eine für beide Seiten akzeptable
Lösung nach Vorlage des Schiedsgutachtens
zu finden. Das Schiedsgutachten selbst
kann nachträglich nicht korrigiert
werden.
Das Ergebnis ist eine Rechtsprechung
und kann anschließend nicht erneut
vor Gericht gebracht werden.
Fertigstellungsbescheinigung
Die
Fertigstellungsbescheinigung dient dem
Zweck, zu prüfen, ob die zu erbringende
Arbeit dem schriftlichen Vertrag zwischen
Unternehmer und Besteller der gewollten
Beschaffenheit entspricht. Ebenso, ob
sie frei von Mägeln ist, die bei
einer Besichtigung durch mich ohnen
Bauteileöffnung feststellbar ist.
Bitte Fragen Sie mich bei Interesse
nach der Durchführbarkeit einer
Fertigstellungsbescheinigung. Aufgrund
der komplizierten Rechtslage entscheide
ich im Einzelfall.
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