Lutz Jahnle, Bootsbaumeister

 
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Gerichts- und Schiedsgutachten
Mein Angebot rund um Streitfragen und den Streitfall

Die Streitlust ist im Kommen. Überschrittene Kostenvoranschläge, nicht sachgerecht ausgeführte Dienstleistungen, Kunden, die aus eigenem Ermessen Rechnungen kürzen. Die Gründe für einen Streitfall sind vielfältig. Unbedacht entsteht genau hier oft ein enormer Kostenfaktor, den die streitenden Parteien zuletzt meistens je zur Hälfte tragen dürfen. Am Ende sogar, ohne zu einer Lösung gekommen zu sein.

Sollte es bei Ihnen zum Streitfall gekommen sein, biete ich Ihnen eine Reihe von Lösungen. Mein persönlicher Favorit ist dabei das Schiedsgutachten. Man stellt fest, dass beide Parteien grundsätzlich bereit sind, sich außergerichtlich zu einigen.

Gerichtsgutachten

Auf ein Gerichtsgutachten haben Sie keine Einflussmöglichkeiten. Es kann ausschließlich von Gericht angefordert werden, das dann auch den Gutachter bestellt.

Privatgutachten

Alle außerhalb eines Verfahrens für private Auftraggeber erstellten Gutachten bezeichnet man als Privatgutachten. Es verschafft zunächst kein Recht, es sei denn, es wird von der Gegenpartei akzeptiert. Da ist es von Vorteil, wenn Sie die Gegenseite möglichst frühzeitig und lückenlos in die Vorarbeiten für das Gutachten mit einbeziehen. Ob für Sie im Streitfall ein Privatgutachten in Frage kommt, klären Sie bitte vorab mit Ihrem Anwalt.

Schiedsgutachten

In den Grundzügen sehr ähnlich dem Privatgutachten haben sich hier die strittigen Parteien zusammengefunden und beauftragen die Schiedsstelle der Handwerks- oder Handelskammern.

Das Gutachten als Ergebnis ist für beide Parteien bindend.
Hier wird versucht, außergerichtlich eine für beide Seiten akzeptable Lösung nach Vorlage des Schiedsgutachtens zu finden. Das Schiedsgutachten selbst kann nachträglich nicht korrigiert werden.
Das Ergebnis ist eine Rechtsprechung und kann anschließend nicht erneut vor Gericht gebracht werden.

Fertigstellungsbescheinigung

Die Fertigstellungsbescheinigung dient dem Zweck, zu prüfen, ob die zu erbringende Arbeit dem schriftlichen Vertrag zwischen Unternehmer und Besteller der gewollten Beschaffenheit entspricht. Ebenso, ob sie frei von Mägeln ist, die bei einer Besichtigung durch mich ohnen Bauteileöffnung feststellbar ist. Bitte Fragen Sie mich bei Interesse nach der Durchführbarkeit einer Fertigstellungsbescheinigung. Aufgrund der komplizierten Rechtslage entscheide ich im Einzelfall.